Zwischenbericht / Verfahrenstand bei Miet- Pachtverträgen im Bereich Mobilfunkanlagen



Derzeit sind beim Bundesgerichtshof 2 Verfahren zur Entscheidung im PKH-Verfahren anhängig, welche die Vertragslaufzeit von 25 bzw. 30 Jahre mit asymmetrischen Kündigungsfristen zum Gegenstand haben. Die Vorinstanzen haben die Wirksamkeit und Rechtsgültigkeit der entsprechenden Verträge anerkannt. Aufgrund jedoch zwischenzeitlich ergangener unterschiedlicher Entscheidungen der Instanzgerichte zu diesem Problemkreis, wurde die Revision zur Schaffung von Rechtsfrieden und Rechtseinheitlichkeit zugelassen. Wir sind nicht die Prozessanwälte, halten jedoch die Interessierten bei Veränderungen auf dem Laufenden, sobald Informationen hinsichtlich des Fortgang des Verfahrens vorliegen. Sobald eine Entscheidung zum gestellten PKH-Verfahren ergangen ist, werden wir darüber berichten.

Hinsichtlich der Haftungsübernahme von Mobilfunkbetreibern gegenüber öffentlichen oder privaten Stellen muss man differenzieren. Das Thema Haftungsübernahme kommt nur dort in den Fokus, wo ein Haftungsausschluss vertraglich vorgesehen ist. Die eventuelle Unversicherbarkeit des Risikos bei Haftpflichtversicherern wird im übrigen hiervon nicht berührt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in allen Verträgen, in welchen nichts über die Veränderung der Haftung der Verursacher geregelt ist, das Verursacherprinzip greift.

Etwas anderes ist die Freistellung der Verpächter oder Vermieter von Grundstücken oder ähnlichem von zukünftigen Schadensersatzansprüchen. Hier verhält es sich so, dass Ansprüche von Geschädigten bei erfolgter Freistellung der Verpächter im Verhältnis zum Betreiber erfolgen. Dies wird gemein hin, wenn auch juristisch nicht korrekt, als Haftungsübernahme bezeichnet. In diesen Fällen werden solche Freistellungsverlangen mit einer längeren Laufzeit verknüpft. Sinn und Zweck dieser Freistellungsvereinbarungen ist der Umstand, dass der oder die Verpächter im Falle einer Haftung gegenüber Geschädigten sich gegenüber dem Betreiber rückversichern können. Die Öffentlichkeit erlangt davon nur Kenntnis, wenn Details der vertraglichen Vereinbarungen, in öffentlichen Sitzungen der entsprechenden Organe diskutiert werde. Bei Privatpersonen hingegen gelangen solche Details nur an die Öffentlichkeit, wenn Streitpunkte oder Konfliktpotentiale entstehen (bspw. asymmetrische Kündigungsfristen) Nach persönlicher Auffassung können hier politische Initiative auf kommunale Ebene tätig sein, wenn solche Fragen an die Gemeinderäte gestellt werden. Je nach Ausgang der Verfahren vor dem BGH könnte sich dieser Problemkreis entspannen und dann müssten sich die Betreiber andere Alternativen einfallen lassen.

 

Kanzlei LeistikowSchreyeck

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